2. Anhörungsentwurf der Teilfortschreibung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben – Kapitel 4.2 Energie sowie Änderungen an anderen Plankapiteln (Teilregionalplan Energie)

Der Regionalverband Bodensee-Oberschwaben hat den gesetzlichen Auftrag, Vorranggebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windenergieanlagen (kurz: Vorranggebiete Windenergie) im Umfang von mindestens 1,8 % der Fläche der Region festzulegen. Zudem sollen Gebiete in einer Größenordnung von mindestens 0,2 % der Regionsfläche für die Nutzung von Photovoltaik auf Freiflächen festgelegt werden (§ 20 und 21 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg). Der Regionalverband legt zur Erfüllung dieser gesetzlichen Vorgabe für Freiflächen-Photovoltaik Vorbehaltsgebiete für Standorte regionalbedeutsamer Freiflächen-Photovoltaikanlagen (kurz: Vorbehaltsgebiete Photovoltaik) fest. Die Region Bodensee-Oberschwaben umfasst die Landkreise Bodenseekreis, Ravensburg und Sigmaringen.

In der Gesamtfortschreibung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben (Verbindlicherklärung 24.11.2023) wurde das Kapitel 4.2 „Energie“ ausgeklammert und wird nun in einem gesonderten Verfahren fortgeschrieben (Teilregionalplan Energie). Die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Bodensee-Oberschwaben hat am 07.02.2025 beschlossen, den vorliegenden Planentwurf des Teilregionalplans Energie in das 2. Beteiligungsverfahren zu geben. Städte und Gemeinden, Träger öffentlicher Belange und die Öffentlichkeit haben nun gemäß § 9 Abs. 2 und Abs. 3 Raumordnungsgesetz bzw. § 12 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 Landesplanungsgesetz Baden-Württemberg (LplG BW) Gelegenheit, sich zum Planentwurf zu äußern. Der Regionalverband Bodensee-Oberschwaben führt das 2. Beteiligungsverfahren nach dem neuen Landesplanungsrecht (Landesplanungsgesetz für Baden-Württemberg beschlossen am 12.03.2025) durch.

Im Rahmen des 2. Offenlageverfahrens zum Teilregionalplan Energie kann gem. § 9 Abs. 3 Raumordnungsgesetz (ROG) nur zu den Inhalten eine Stellungnahme abgegeben werden, die sich gegenüber dem 1. Offenlageentwurf geändert haben, es sei denn, es handelt sich um Erkenntnisse, die zum Zeitpunkt des 1. Offenlageentwurfs (gemäß Beschluss der Verbandsversammlung vom 08.12.2023) noch nicht bekannt waren. Stellungnahmen, die sich auf nicht geänderte Planinhalte beziehen, bleiben insofern unberücksichtigt.

Diese Beteiligungsplattform bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihre Stellungnahmen online abzugeben. Gem. § 12 Abs. 3 LplG BW hält der Regionalverband für Stellungnahmen ein Formular auf diesem Beteiligungsportal bereit (siehe Funktionsbeschreibung). Stellungnahmen der Öffentlichkeit sollen abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 ROG vorrangig über dieses Formular oder elektronisch in Textform abgegeben werden; andernfalls sind Stellungnahmen zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Regionalverbands Bodensee-Oberschwaben vorzubringen. Gem. § 12 Abs. 2 LplG BW sind Stellungnahmen öffentlicher Stellen abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 ROG elektronisch zu übermitteln. Auch hierfür bitten wir um vorrangige Nutzung des Beteiligungsportals. Bitte hinterlegen Sie Ihre Stellungnahme direkt als Text (nicht als Dateianlage).

Zu Ihrer Information stehen der Planentwurf mit Plansätzen und Begründung inkl. Anlagen als Textteil, die Darstellung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete in der Raumnutzungskarte und der Umweltbericht zur Verfügung. Weitere Informationen können Sie der Sitzungsvorlage der Verbandsversammlung vom 07.02.2025 als auch der Synopse der Stellungnahmen zur 1. Anhörung mit Abwägungsergebnissen sowie den zweckdienlichen Unterlagen (siehe Downloadbereich) entnehmen.

Das Beteiligungsverfahren zum 2. Anhörungsentwurf des Teilregionalplans Energie beginnt am 09. April 2025. Die Öffentlichkeitsbeteiligung findet vom 09. April - 09. Mai 2025 und die Anhörung der Träger öffentlicher Belange (Behörden etc.) vom 09. April - 10. Juni 2025 statt. In diesem Zeitraum besteht die Möglichkeit zum Anhörungsentwurf Stellung zu nehmen.

Nach Ablauf der Frist sind alle Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 ROG).

Wir bitten Sie, Ihre Stellungnahme im Interesse eines zügigen Verfahrensablaufs umgehend abzugeben.

Eine Fristverlängerung kann aufgrund des besonderen Termindrucks (§ 13a LplG BW) nicht in Aussicht gestellt werden.

Um Ihre Stellungnahme abzugeben, loggen Sie sich dazu bitte mit den übersandten Zugangsdaten ein oder registrieren Sie sich mit Ihren persönlichen Daten. Hinweise zur Datenverarbeitung finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Nachdem Sie Ihre Stellungnahme an uns übermittelt haben, erhalten Sie eine Kopie als Bestätigung an die von Ihnen hinterlegte E-Mail-Adresse.

Technische Hilfe und Hinweise zur Nutzung des Beteiligungstools gibt Ihnen die Funktionsbeschreibung.

Wir bedanken uns für Ihre Mitwirkung und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.