Sachliches Teilprogramm Windenergie 2024 im Rahmen des Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) für den Landkreis Emsland – Öffentliche Beteiligung

In Niedersachsen ist die Regionalplanung den Regionalplanungsträgern als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises zugewiesen. Die Träger der Regionalplanung und damit auch der Landkreis Emsland haben nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes (NROG) für ihren jeweiligen Planungsraum ein Regionales Raumordnungsprogramm (RROP) aufzustellen. Mit der letzten Novellierung des NROG vom 19.04.2024 können die Träger der Regionalplanung die Festlegung von Flächen für die Windenergie an Land gem. § 5 Abs. 1 S. 3 NROG in einem sachlichen Teilprogramm Windenergie zum RROP treffen. Von dieser Option möchte der Landkreis Emsland Gebrauch machen, um die dem Landkreis Emsland vom Land Niedersachsen auferlegten Flächenziele für Windenergie zeitnah planerisch sichern zu können. Mit der Erstellung eines solchen sachlichen Teilprogramms Windenergie kommt der Landkreis Emsland frühzeitig seiner aus dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) des Bundes vom 20.07.2022 und dem darauf aufbauenden „Niedersächsischen Gesetz zur Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und über Berichtspflichten (NWindG)“ vom 17.04.2024 zugeordneten Aufgabe nach, verbindliche Flächen für die Windenergienutzung an Land bereitzustellen.

So hat der Bund den Ländern mit dem WindBG verbindliche Ziele zur Flächenbereitstellung für die Windenergienutzung an Land auferlegt. Für Niedersachsen sind gemäß WindBG bis zum 31. Dezember 2027 1,7 % und bis zum 31. Dezember 2032 2,2 % der Landesfläche für die Windenergienutzung verbindlich auszuweisen. Nach § 3 WindBG müssen die Länder diese Gebiete entweder selbst in Landesplänen festlegen oder aber ihre regionalen und/oder kommunalen Planungsträger zur Ausweisung der erforderlichen Flächen verpflichten. Das Land Niedersachsen hat mit dem NWindG von letzterer Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Ausweisung der zur Erreichung des landesspezifischen Flächenbeitragswertes notwendigen Flächen den Trägern der Regionalplanung auferlegt. Demnach betragen die vom Land verbindlich vor-gegebenen regionalen Teilflächenziele für den Landkreis Emsland 6.846 ha bis zum 31. Dezember 2027 (2,38 % der Kreisfläche) und 8.860 ha (3,07 % der Kreisfläche) bis zum 31. Dezember 2032.

Die Relevanz der Einhaltung der genannten Flächenziele und Fristen wird durch eine im Zuge des WindBG erfolgte Anpassung im Baugesetzbuch (BauGB) ersichtlich. So entfällt bei Erreichen der Flächenziele gemäß § 249 Abs. 2 BauGB die bisherige Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich. Damit dürften bei Einhaltung der Flächenziele Windenergieanlagen als sonstige Vorhaben im Außenbereich faktisch kaum mehr genehmigungsfähig sein. Im Umkehrschluss tritt beim Verfehlen der Flächenziele gemäß § 249 Abs. 7 BauGB die sogenannte „Privilegierung Plus“ ein, so dass in diesem Fall Windenergievorhaben im gesamten Außenbereich privilegiert wären und eine planerische Steuerung über die Landes-, Regional- oder Bauleitplanung nicht mehr möglich wäre.

Somit stellt bei der Erarbeitung des sachlichen Teilprogramms Windenergie das Erreichen des Teilflächenziels das übergeordnete Planungsziel des Landkreises Emsland dar. Gleichzeitig sollen im sachlichen Teilprogramm Windenergie unter Berücksichtigung des Teilflächenziels die konfliktärmsten Flächen ausgewiesen werden.

Zum Verständnis ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass sowohl der Bund als auch das Land Niedersachsen bei der Festlegung der o.g. Flächen die sogenannte „Rotor-out-Berechnung“ gem. § 4 WindBG zugrunde gelegt haben. Demnach müssen die Masten der Windenergieanlagen innerhalb der Gebietskulisse liegen, die Rotoren der Anlagen können unbegrenzt aus der Flächenkulisse herausragen. Der Landkreis Emsland hat sich bei der Flächenausweisung hingegen für das sogenannte „Rotor-in“-Prinzip gem. § 4 Abs. 3 WindBG entschieden, bei dem alle beweglichen Teile einer Windenergieanlage innerhalb der ausgewiesenen Vorranggebiete für Windenergie liegen müssen. Die Anwendung dieses Prinzips stellt sicher, dass auch bei einem zu erwartenden zukünftigen Größenwachstum der Windenergieanlagen und damit der Rotordurchmesser die Rotorspitzen immer innerhalb der Vorranggebiete liegen. Die Anwendung des „Rotor-in“-Prinzips führt aber dazu, dass die Größe der insgesamt kreisweit auszuweisenden „Brutto“-Windvorrangflächen zunächst den zu erreichenden Wert des Teilflächenziels deutlich übersteigt. Dies ist dadurch bedingt, dass „Rotor-in“-Flächen nur anteilig auf die Flächenbeitragswerte anzurechnen sind. Dabei wird gemäß § 4 Abs. 3 WindBG die anzurechnende Fläche ermittelt, indem von allen nach „Rotor-in“-Prinzip festgelegten Vorranggebieten pauschal 75 Meter von der Außengrenze nach Innen abgezogen werden. Nur die verbleibende Fläche ist auf die Flächenbeitragswerte bzw. Teilflächenziele anrechenbar.

Außerdem strebt der Landkreis Emsland mit dem sachlichen Teilprogramm Windenergie das frühzeitige Erreichen des „2032er-Flächenwertes“ von 8.860 ha (3,07 % der Kreisfläche) an, um nicht innerhalb weniger Jahre ein zweites Verfahren zur Ausweisung weiterer Windvorrangflächen durchführen zu müssen.

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