Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) des Landkreises Emsland - sachliches Teilprogramm Windenergie - Einleitung eines erneuten Beteiligungsverfahrens mit eingeschränkter Beteiligung

Mit der letzten Novellierung des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes (NROG) vom 19.04.2024 haben die Träger der Regionalplanung (und somit der Landkreis Emsland) die Möglichkeit erhalten, die Festlegung von Flächen für die Windenergie an Land in einem sachlichen Teilprogramm Windenergie zum Regionales Raumordnungsprogramm (RROP) festzulegen. Von dieser Option macht der Landkreis Emsland aktuell Gebrauch, um die dem Landkreis vom Land Niedersachsen auferlegten Flächenziele für Windenergie zeitnah planerisch sichern zu können. Mit der Erstellung eines solchen sachlichen Teilprogramms Windenergie kommt der Landkreis Emsland frühzeitig seiner aus dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) des Bundes vom 20.07.2022 und dem darauf aufbauenden „Niedersächsischen Gesetz zur Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und über Berichtspflichten (NWindG)“ vom 17.04.2024 zugeordneten Aufgabe nach, verbindliche Flächen für die Windenergienutzung an Land bereitzustellen.

So hat der Bund den Ländern mit dem WindBG verbindliche Ziele zur Flächenbereitstellung für die Windenergienutzung an Land auferlegt. Nach § 3 WindBG müssen die Länder diese Gebiete entweder selbst in Landesplänen festlegen oder aber ihre regionalen und/oder kommunalen Planungsträger zur Ausweisung der erforderlichen Flächen verpflichten. Das Land Niedersachsen hat mit dem NWindG von letzterer Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Ausweisung der zur Erreichung des landesspezifischen Flächenbeitragswertes notwendigen Flächen den Trägern der Regionalplanung auferlegt. Demnach betragen die vom Land verbindlich vorgegebenen regionalen Teilflächenziele für den Landkreis Emsland 2,38 % der Kreisfläche bis zum 31. Dezember 2027 (6.846 ha) und 3,07 % bis zum 31. Dezember 2032 (8.860 ha).

Zum Verständnis ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass sowohl der Bund als auch das Land Niedersachsen bei der Festlegung der o.g. Flächenquoten die sogenannte „Rotor-out-Berechnung“ gem. § 4 WindBG zugrunde gelegt haben. Demnach müssen nur die Masten der Windenergieanlagen innerhalb der Gebietskulisse liegen, die Rotoren der Anlagen können unbegrenzt aus der Flächenkulisse herausragen.

Die Relevanz der Einhaltung der genannten Flächenziele und Fristen wird durch eine im Zuge des WindBG erfolgte Anpassung im Baugesetzbuch (BauGB) ersichtlich. So entfällt bei Erreichen der Flächenziele gemäß § 249, Abs. 2 BauGB die bisherige Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich. Damit dürften bei Einhaltung der Flächenziele Windenergieanlagen als sonstige Vorhaben im Außenbereich faktisch kaum mehr genehmigungsfähig sein. Im Umkehrschluss tritt jedoch bei Verfehlen der Flächenziele gemäß § 249, Abs. 7 BauGB die sogenannte „Privilegierung Plus“ ein, so dass in diesem Fall Windenergievorhaben im gesamten Außenbereich privilegiert wären und eine planerische Steuerung über die Landes-, Regional- oder Bauleitplanung nicht mehr möglich wäre.

Somit stellt bei der aktuellen Erarbeitung des Teilprogramms Windenergie das Erreichen des Teilflächenziels das übergeordnete Planungsziel des Landkreises Emsland dar. Gleichzeitig sollen im sachlichen Teilprogramm Windenergie unter Berücksichtigung des Teilflächenziels die konfliktärmsten Flächen ausgewiesen werden. Außerdem hat sich der Landkreis Emsland als Grundlage für die Flächenausweisung für das sogenannte „Rotor-In“-Prinzip gem. § 4 WindBG entschieden, bei dem alle beweglichen Teile einer Windenergieanlage innerhalb der ausgewiesenen Vorranggebiete für Windenergie liegen müssen. Die Anwendung dieses Prinzips stellt sicher, dass auch bei einem zu erwartenden zukünftigen Größenwachstum der Windenergieanlagen, und damit der Rotordurchmesser, die Rotorspitzen immer innerhalb der Vorranggebiete liegen und die der Flächenausweisung zugrundeliegenden Abstandskriterien, zum Beispiel zu Wohnbebauung, eingehalten werden. Damit führt die Anwendung des „Rotor-In“-Prinzips aber dazu, dass die insgesamt kreisweit auszuweisenden „Brutto“-Windvorrangflächen zunächst den zu erreichenden Wert des Teilflächenziels deutlich übersteigen.

Im Zeitraum vom 01.07. bis 18.08.2024 waren der erste Entwurf des sachlichen Teilprogramms Windenergie, die Begründung und der Umweltbericht zur Einsichtnahme auf der Website des Landkreises Emslandes sowie im Kreishaus öffentlich einsehbar. In diesem Zeitraum konnten zu den Planentwürfen Stellungnahmen abgegeben werden. Von dieser Möglichkeit haben knapp 200 Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, Verbände und Interessenvertretungen sowie Träger öffentlicher Belange (TÖB) Gebrauch gemacht. Nach Abwägung der eingegangenen Hinweise und Einwände ist im Nachgang der ersten Beteiligung u.a. die Flächenkulisse angepasst worden. Mit den notwendig gewordenen Änderungen hat sich die Festlegungsfläche von 12.860 ha (erster Entwurf) auf nunmehr 12.294 ha (zweiter Entwurf) nach Rotor-Out-Prinzip reduziert. In Relation zur Gesamtfläche des Landkreis Emslands entspricht dies einem Anteil von 4,26 % (erster Entwurf: 4,46 %). Die anrechenbare Fläche nach „Rotor-In“-Prinzip hat sich von 9.392 ha auf 8.975 ha reduziert.

Aufgrund der vorgenommenen Änderungen an der Flächenkulisse ist eine neue öffentliche Beteiligung erforderlich. Diese findet im Zeitraum vom 13.11. bis 02.12.2024 statt, was der Landkreis im Amtsblatt 29/2024 vom 05.11.2024 öffentlich bekannt gegeben hat. In diesem neuen Beteiligungszeitraum haben die Kommunen des Landkreises ebenso wie alle weiteren TÖB und die Öffentlichkeit die Möglichkeit, zu den zwischenzeitlich erfolgten Änderungen Stellung zu nehmen. Alle eingegangenen Stellungnahmen zum ersten Entwurf des „Sachlichen Teilprogramms Windenergie“ behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

Zur neuen Flächenkulisse ebenso wie zu den Dokumenten zum zweiten Entwurf des Sachlichen Teilprogramms Windenergie gelangen Sie über den Link unter „Zum Beteiligungsverfahren“. Änderungen zum ersten Entwurf sind kenntlich gemacht.