Teilregionalplan Energie 2025 – Erneute Beteiligung zu den entfallenen Gebieten des zweiten Anhörungsentwurfs

Der Teilregionalplan Energie 2025 ist durch die öffentliche Bekanntmachung am 26. Januar 2026 in Kraft getreten. Das Planwerk (siehe zweckdienliche Unterlagen) behandelt das Kapitel 4.2. Energie, das bei der Gesamtfortschreibung des Regionalplans (Verbindlicherklärung am 24. November 2023) ausgeklammert wurde. Es umfasst die Teile des zweiten Anhörungsentwurfs, die nach der Behandlung der gemäß § 12 Abs. 2 und 3 Landesplanungsgesetz Baden-Württemberg (LplG BW) abgegebenen Stellungnahmen unverändert geblieben sind. Für die geänderten Teile des Planwerks wird nun entsprechend § 9 Abs. 3 Raumordnungsgesetz (ROG) und § 12 Abs. 4 Satz 2 LplG BW ein erneutes Beteiligungsverfahren durchgeführt. Die Inhalte dieses dritten Anhörungsverfahrens sind im Planungsdokument (s. Downloadbereich) beschrieben.

Die Planänderung betrifft folgende vier gegenüber dem zweiten Anhörungsentwurf des Teilregionalplans Energie entfallene Gebiete:

• Vorranggebiet Windenergie WEA-436-010_X (Altdorfer Wald – Süd_2)
• Vorranggebiet Windenergie WEA-436-012_X (Aichstetten-Ost_2)
• Vorranggebiet Windenergie WEA-437-020_X (Inneringen-Nordost_2)
• Vorbehaltsgebiet Photovoltaik FFPV-437-021_X (Glashütte-West_2)

Bei den Gebieten WEA-436-010_X (Altdorfer Wald – Süd_2) und WEA-437-020_X (Inneringen-Nordost_2) handelt es sich um Teilflächen der ehemaligen Vorranggebiete WEA-436-010 (Altdorfer Wald – Süd) und WEA-437-020 (Inneringen-Nordost) des zweiten Anhörungsentwurfs des Teilregionalplans Energie. Die Gebiete WEA-436-012_X (Aichstetten-Ost_2) und FFPV-437-021_X (Glashütte-West_2) umfassen die vollständigen ehemaligen Vorranggebiete WEA-436-012 (Aichstetten-Ost) und FFPV-437-021 (Glashütte West) des zweiten Anhörungsentwurfs.

Gem. § 12 Abs 4 LplG BW wurde der Teil des Planentwurfs des Teilregionalplans Energie, der nicht Gegenstand der erneuten, dritten Beteiligung ist, am 26.09.2025 als Satzung festgestellt, sodass das regionale Teilflächenziel für die Ausweisung von Windenergiegebieten gem. § 20 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) sowie die Landesvorgabe für Freiflächen-Photovoltaik gem. § 21 KlimaG BW erfüllt ist.

Im Rahmen des erneuten Offenlageverfahrens zum Teilregionalplan Energie kann gem. § 9 Abs. 3 Raumordnungsgesetz (ROG) nur in Bezug auf die Änderungen (entfallene Gebiete nach der zweiten Anhörung) eine Stellungnahme abgegeben werden. Stellungnahmen, die sich nicht auf die entfallenen Gebiete beziehen, bleiben insofern unberücksichtigt.

Diese Beteiligungsplattform bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihre Stellungnahmen online abzugeben. Gem. § 12 Abs. 3 LplG BW hält der Regionalverband für Stellungnahmen ein Formular auf diesem Beteiligungsportal bereit (siehe Funktionsbeschreibung). Stellungnahmen der Öffentlichkeit sollen abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 ROG vorrangig über dieses Formular oder elektronisch in Textform abgegeben werden; andernfalls sind Stellungnahmen zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Regionalverbands Bodensee-Oberschwaben vorzubringen. Gem. § 12 Abs. 2 LplG BW sind Stellungnahmen öffentlicher Stellen abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 ROG elektronisch zu übermitteln. Auch hierfür bitten wir um vorrangige Nutzung des Beteiligungsportals. Bitte hinterlegen Sie Ihre Stellungnahme direkt als Text (nicht als Dateianlage).

Zu Ihrer Information steht das Planungsdokument im Downloadbereich zur Verfügung. Weitere Informationen können Sie der Sitzungsvorlage der Verbandsversammlung vom 26.09.2025 als auch der Synopse der Stellungnahmen zur zweiten Anhörung mit Abwägungsergebnissen sowie den weiteren zweckdienlichen Unterlagen (siehe Downloadbereich) entnehmen.

Das Beteiligungsverfahren zur erneuten Anhörung des Teilregionalplans Energie findet für die Öffentlichkeit sowie für die Träger öffentlicher Belange (Behörden etc.) vom 09. Februar – 09. März 2026 statt. In diesem Zeitraum besteht die Möglichkeit, zum Anhörungsentwurf Stellung zu nehmen.

Nach Ablauf der Frist sind alle Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 ROG).

Wir bitten Sie, Ihre Stellungnahme im Interesse eines zügigen Verfahrensablaufs umgehend abzugeben.

Um Ihre Stellungnahme abzugeben, loggen Sie sich dazu bitte mit den übersandten Zugangsdaten ein oder registrieren Sie sich mit Ihren persönlichen Daten. Hinweise zur Datenverarbeitung finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Nachdem Sie Ihre Stellungnahme an uns übermittelt haben, erhalten Sie eine Kopie als Bestätigung an die von Ihnen hinterlegte E-Mail-Adresse.

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Wir bedanken uns für Ihre Mitwirkung und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.